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Ewert Transporte Tarnow

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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Transportunternehmen Jens-Uwe Ewert    

1.Geltung/ Vertragsverhältnis 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit dem Transportunternehmen Jens-Uwe Ewert über alle Leistungen, insbesondere die Besorgung der Beförderung von Sendungen. Eine Sendung besteht aus einer Palette oder mehreren Paletten. Die Leistungen umfassen insbesondere die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung und Besorgung des Transportes bis zum bestimmungsgemäßen Empfänger. Sie gelten ergänzend neben einzelvertraglichen Absprachen mit dem Kunden. 

1.2. Die Beförderung erfolgt über das Transportunternehmen Jens-Uwe Ewert. Regelmäßig mit der Übernahme einer Sendung zur Beförderung kommt der Vertrag zustande. Vertragspartner sind das Transportunternehmen Jens-Uwe Ewert (im Weiteren als Transportunternehmen bezeichnet) und der Auftraggeber des zu versendenden Ware (im Weiteren als Versender bezeichnet) Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

2. Art der Güter /Ausschlüsse 

2.1 .Die zum Versand übergebene Fracht muss kompakt und stapelbar sein . Sie dürfen ein maximales Gewicht von 50 kg, eine Länge von 160 cm und einen Gurtumfang von mehr als 360 cm nicht überschreiten. Auch innerhalb dieser Maße erhebt das Transportunternehmen ggf. einen Sperrigkeitszuschlag, je nach Einzelfall. 

2.2. Sonstige Sendungen werden auf Paletten mit max. Ladehöhe 1,65 m und max. Gewicht 1500 kg angenommen. 

2.3. Ohne gesonderte Vereinbarung sind von der Übernahme national und international weiter ausgeschlossen: 
a) Sendungen von Verbrauchern 
b) Packstücke mit unzureichender Verpackung oder Kennzeichnung 
c) Güter von besonderem Wert, z.B. Edelmetalle, echter Schmuck, Geld, Münzen, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Pelze, Urkunden, Dokumente, Wertpapiere, Kredit- und Telefonkarten (Valoren II. Klasse) 
d) Packstücke, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen 
e) Schusswaffen, Explosivstoffe und Militärgüter 
f) Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden hervorgerufen werden können 
g) Lebende oder tote Tiere und Pflanzen, menschliche Überreste, Körperteile oder Organe, verderbliche Güter jeder Art 
h) Unverpacktes Umzugsgut 
Für Sendungen im grenzüberschreitenden Verkehr zusätzlich: 
i) persönliche Effekte und Carnet-ATA-Waren, Lieferungen gegen Akkreditiv oder FCR 
j) Güter, deren Im- oder Export nach den Bestimmungen der jeweiligen Länder ausgeschlossen ist 
k) die vom Auftraggeber gemäß Art. 24 CMR und/oder Art. 26 CMR deklariert sind oder deklariert werden sollen, gleiches gilt für Wert- und Interessendeklarationen gemäß des Warschauer Abkommen bzw. Montrealer Übereinkommen. 

2.4. Die Übernahme gemäß Ziff. 
2.1-2.3 ausgeschlossener Güter stellt keinen Verzicht auf einen Beförderungsausschluss dar. Der Auftraggeber ist vor Übergabe zur Prüfung und Anzeige gegenüber dem Transportunternehmen verpflichtet, ob es sich um ausgeschlossene Güter handelt. In Zweifelsfällen hat er das Transportunternehmen zu informieren und von dort eine Entscheidung einzuholen.    

2.5. Das Transportunternehmen übernimmt für den Inhalt der Sendungen keinerlei Verantwortung. Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von ausgeschlossenen – auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB - Gütern entstehen.    

3. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers 

3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Innen- und Außenverpackung sowie ausreichende Kennzeichnung der Fracht, der Palette bzw. der Sendung zu sorgen. Die Verpackung aller Sendungen muss den besonderen Anforderungen des Transportes und des mechanischen Umschlages entsprechen und das Gut hinreichend gegen Beschädigung und gegen jeden Zugriff auf den Inhalt, ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren, schützen. Das Transportunternehmen ist zur Prüfung der Verpackung nicht verpflichtet.    

3.2. Der Auftraggeber hat jedes Packstück mit der Bezeichnung des Empfängerlandes, der Empfängeradresse (kein Postfach), Kundennummer und sonst zusätzlich vereinbarten oder erforderlichen Kennzeichnungen zu versehen. Zu einer Sendung gehörende Packstücke sind vom Auftraggeber als zusammengehörig anzugeben. 

3.3. Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle Papiere, ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt, beizufügen, die für die zollamtliche Abwicklung erforderlich sind. Das Transportunternehmen übernimmt für den Inhalt der Begleitpapiere keinerlei Verantwortung. Diese liegt in vollem Umfang beim Auftraggeber.    

4. Leistungsumfang 

4.1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert werden. 

4.2. Die Leistung umfasst die Besorgung der Beförderung, die Übernahme, den Umschlag, Distribution und die Besorgung der Zustellung von Sendungen; weitere Dienstleistungen nur nach schriftlicher Vereinbarung. 

4.3. Bei Nichtantreffen/Nichtablieferung erfolgt ein zweiter Zustellversuch.    

4.4. Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstigen Personen, von denen nach den äußeren Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Packstücke berechtigt sind.    

4.5. Zum Leistungsumfang gehört auch die Rücksendung von unzustellbaren oder annahmeverweigerten Sendungen an den Auftraggeber. Der Auftraggeber haftet in dem Falle für den Ausfall. 

5. Gefahrgut 

5.1. Gefahrgüter der Klasse 1 ADR werden grundsätzlich nicht übernommen. Andere Gefahrgüter bedürfen vor Übernahme einer besonderen Absprache. 

5.2. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich und im Schadensfalle haftbar, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe von Beförderungspapieren, schriftlichen Weisungen usw. eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gefahrgut von einer anderen Person als dem Auftraggeber übergeben wird. 

6. Serviceunterbrechung 

Das Transportunternehmen haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen, deren Ursachen nicht in dem alleinigen Verantwortungsbereich vom Transportunternehmen liegen. Beispiele hierfür sind Störungen der Transportwege in der Luft oder zu Lande (z.B. wegen besonderer Witterungsbedingungen), Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder sonstiger Behörden und Arbeitskämpfe oder Verpflichtungen (sei es seitens des Transportunternehmens, seiner Vertreter, Subunternehmer oder Dritter). 

7. Zahlungsmodalitäten 

7.1 Der Gesamtpreis ist umgehend nach Erhalt der Rechnung, in der Regel im Anschluss an die gebuchten und durchgeführten Leistungen, zu zahlen. 

8. Haftung 

8.1 Das Transportunternehmen haftet nicht für Folgeschäden bzw. Folgekosten, wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, entgangene Gewinne oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen. 

9. Salvatoresche Klausel 

Durch die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB oder des Nutzungsvertrags wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.        

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